Satzung
des Vereins: ELTERNINITIATIVE KINDERTAGESSTÄTTE SÜCHTERSCHEID UND STADT BLANKENBERG e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Elterninitiative Kindertagesstätte Süchterscheid und Stadt Blankenberg e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Hennef (Sieg).
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg (Nr. 730) eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01. August bis 31. Juli).
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein „Elterninitiative Kindertagesstätte Süchterscheid und Stadt Blankenberg e.V.“ mit Sitz in Hennef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb zweier Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit nicht durch andere geeignete Vereine sichergestellt, auch die Errichtung und der Betrieb eines Jugendfreizeitheimes in Hennef-Süchterscheid.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Mindestens ein Erziehungsberechtigter jedes die Kindertagesstätte besuchenden Kindes muss aktives Mitglied werden. Außerdem können alle natürlichen und juristischen Personen als förderndes oder als stimmberechtigtes Mitglied aufgenommen werden, soweit es den Zwecken des Vereins förderlich ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(3) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, eine Weiterführung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist möglich. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln. Vorstandsmitglieder verlieren bei Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte ihre Mitgliedschaft nicht, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten.
(4) Die ordentliche Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Ausgeschlossen ist eine Kündigung im Zeitraum Ende Mai bis Ende Juli eines jeden Jahres. Die Kündigung muss in Textform unter Einhaltung der Frist dem Vertragspartner zu gegangen sein.
(5) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner angemessenen Aufwendungen, die ihm durch übertragene Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahr- und Reisekosten, Porto, Telefon sowie bare Auslagen. Der Anspruch kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerlich Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.
(9) Alle Mitglieder wirken bei der Errichtung und Erhaltung der Kindertagesstättenanlagen sowie weiteren anfallenden Arbeiten mit.
(10) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die pro Kindergartenjahr nicht geleisteten festgesetzten Pflichtarbeitsstunden einen Vergütungsbetrag pro nicht geleisteter Pflichtarbeitsstunde an den Verein zu zahlen. Die Festsetzung der Anzahl der Pflichtarbeitsstunden, die Höhe des Vergütungsbetrages sowie dessen Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Kosten, die durch die unberechtigte Rückbuchung von Lastschriften entstehen, sind durch das Mitglied zu tragen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Bezirksausschüsse
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar dem/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem/der Ersten und Zweiten Personalvorstand, dem/der Ersten und Zweiten Finanzvorstand, dem/der Schriftführer/in. Die Aufgaben des/der Schriftführer/in werden im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrgenommen. Jede der beiden Kindertageseinrichtungen soll im Vorstand durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten sein. Jeder der beiden Kindertageseinrichtungen soll im Personalvorstand vertreten sein. Bei Bankgeschäften, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr betreffen, ist ein Vorstandsmitglied alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Aus den gewählten Vorstandsmitgliedern wird für jede Einrichtung ein/e „Bezirksvertreter/in“ bestimmt. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Die Mitglieder werden darüber informiert.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder erhalten gem. § 3 Nr. 26a EStG eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Erste/n Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Zweite/n Vorsitzende/n. Die Einladung zu Vorstandssitzungen bedürfen keiner Einhaltung besonderer Formen und Fristen; jedoch sollen Sitzungen, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, eine Woche vor Sitzungstermin angekündigt worden sein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Bezirksausschüsse
(1) Für beide Kindertageseinrichtungen (Süchterscheid und Blankenberg) besteht jeweils ein Bezirksausschuss, dem die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einrichtung angehören.
(2) Die Bezirksausschüsse treten bei Bedarf zusammen. Versammlungen werden durch den/die jeweiligen „Bezirksvertreter/in“ gemäß § 7.1 einberufen und geleitet. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Regelungen bei Abstimmungen gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung gemäß § 9 analog.
§ 9 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des neuen Kindergartenjahres einzuberufen. Ihr gehören alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins an.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 90 Tagen (ausschließlich der Schließzeiten der beiden Kindertagesstätten) einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. In besonderen Fällen kann die Einladung auch mit verkürzter Frist ergehen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis während der Mitgliederversammlung zu berichten.
Erreicht bei Vorstandswahlen im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Entscheidungen, die ausschließlich oder in erster Linie nur eine der beiden Kindertageseinrichtungen betreffen, hat der Bezirksausschuss der betroffenen Einrichtung mit der Mehrheit seiner vertretenen Stimmen ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Der Einspruch kann von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit für Satzungsänderungen nach erneuter Beratung endgültig überstimmt werden.
Soweit nicht der Vorstand zuständig ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere über:
– Festsetzung des Beitrags (§ 5)
– die Wahl und Abwahl des Vorstandes (§ 7)
– die Wahl von nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern/innen
– die Entlastung des Vorstandes
– Satzungsänderungen (§ 10)
– Auflösung des Vereins (§ 14)
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich durch formlose schriftliche Vollmacht durch den anderen Elternteil oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jede Vertretungsperson kann maximal ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.
§ 13 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Sieg-Kreises.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.